Rechtsprechung
BVerwG, 09.08.2001 - 8 PKH 10.00, 8 C 20.00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Verlust des Vertrauens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Weimar, 19.04.2000 - 1 K 713/97
- BVerwG, 11.09.2000 - 8 B 174.00
- BVerwG, 09.08.2001 - 8 PKH 10.00, 8 C 20.00
- BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.10.1991 - XII ZR 212/90
Kein Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Anwalts bei mutwillig verursachter …
Auszug aus BVerwG, 09.08.2001 - 8 PKH 10.00
Allerdings bleibt ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, selbst dann, wenn der Prozessbeteiligte ihm das Mandat entzogen hat, erfolglos, wenn er selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189).
- LAG Köln, 23.04.2020 - 9 Ta 38/20
Prozesskostenhilfe; Aufhebung einer Beiordnung
Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass keiner Partei gegen ihren Willen ein Rechtsanwalt aufgezwungen werden dürfe (so auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2001 - 8 PKH 10/00 -, Rn. 1, juris; OLG Köln…, Beschluss vom 13. März 1992 - 13 W 8/92 -, Rn. 7, juris ; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 4 W 66/03 -, Rn. 7, juris), lässt sich aus § 121 ZPO nicht ableiten (OLG Brandenburg…, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 9 WF 232/00 -, Rn. 8 - 9, juris) und steht nicht in Einklang mit § 48 Abs. 2 BRAO, wonach nur der Rechtsanwalt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Aufhebung seiner Beiordnung beantragen kann (…Zöller/Schultzky, 33. Aufl. 2020, § 121 ZPO, Rn. 38). - OLG Hamm, 04.10.2022 - 11 WF 159/22
Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts im Scheidungsverfahren wegen …
Nach anderer Auffassung ist auch die Partei selbst berechtigt, die Entpflichtung des ihr beigeordneten Anwalts und die Beiordnung eines anderen Anwalts zu beantragen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2001 - 8 PKH 10/00, 8 C 20/00 -juris; BFH, Beschluss vom 19. März 2013 - XI S 2/13 [PKH] - juris 7). - OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2009 - 10 B 4.09
Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Vertretungszwang; …
Zwar ist auch eine Prozesskostenhilfe-Partei grundsätzlich berechtigt, einen Antrag auf Entpflichtung des bisher beigeordneten Anwalts zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2001 - BVerwG 8 PKH 10.00, 8 C 20.00 -, zitiert nach juris, Rn. 1).
- BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 23/19 B
Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 42/19 B v. 04.02.2021
Denn mit der herrschenden Rechtsauffassung geht der Senat davon aus, dass ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, der nahezu immer zugleich das (End-)Ziel der Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts verfolgt, jedenfalls dann erfolglos bleibt, wenn der Mandant selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (vgl BVerwG vom 9.8.2001 - 8 PKH 10/00 - juris; BGH vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 ; aA zu § 142 Finanzgerichtsordnung : BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - juris RdNr 6: jederzeit Aufhebung der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund;… entsprechend auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 13e) . - BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 42/19 B
Rückerstattung von Zuzahlungen über einer Belastungsgrenze
Denn mit der herrschenden Rechtsauffassung geht der Senat davon aus, dass ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, der nahezu immer zugleich das (End-)Ziel der Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts verfolgt, jedenfalls dann erfolglos bleibt, wenn der Mandant selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (vgl BVerwG vom 9.8.2001 - 8 PKH 10/00 - juris; BGH vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 ; aA zu § 142 Finanzgerichtsordnung : BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - juris RdNr 6: jederzeit Aufhebung der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund;… entsprechend auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 13e) . - ArbG Köln, 25.02.2020 - 11 Ca 4883/19 Ein Kläger ist berechtigt, einen Antrag auf Entpflichtung seines bisherigen beigeordneten Anwalts zu stellen, denn die Prozesskostenhilfe-Partei muss in der Lage sein, einen ihr nicht genehmen Anwalt abzuberufen (BVerwG, Beschluss vom 09. August 2001 - 8 PKH 10/00 -, juris).
- BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 22/19 B
Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 42/19 B v. 04.02.2021
Denn mit der herrschenden Rechtsauffassung geht der Senat davon aus, dass ein solcher Antrag auf Entpflichtung des bisherigen PKH-Anwalts, der nahezu immer zugleich das (End-)Ziel der Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts verfolgt, jedenfalls dann erfolglos bleibt, wenn der Mandant selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht hat (vgl BVerwG vom 9.8.2001 - 8 PKH 10/00 - juris; BGH vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1992, 189 ; aA zu § 142 Finanzgerichtsordnung : BFH vom 19.3.2013 - XI S 2/13 (PKH) - juris RdNr 6: jederzeit Aufhebung der Beiordnung auch ohne wichtigen Grund;… entsprechend auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 13e) .
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BVerwG, 11.09.2000 - 8 B 174.00, 8 PKH 10.00, 8 C 20.00 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage des Ansichbringens von Vermögensgegenständen durch einen Stasi-Durchsuchungstrupp quasi "als Exzess"
Verfahrensgang
- VG Weimar, 19.04.2000 - 1 K 713/97
- BVerwG, 11.09.2000 - 8 B 174.00, 8 PKH 10.00, 8 C 20.00
- BVerwG, 09.08.2001 - 8 PKH 10.00
- BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00
Mitnahme von Wertgegenständen durch einen Stasi-Bediensteten bei einer …
Auszug aus BVerwG, 11.09.2000 - 8 B 174.00
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 20.00 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.